Hier können Sie sich für die Abrechnung von Leistungen nach Impfverordnung registrieren.
Ein Vergütungsanspruch eines Betriebsarztes besteht nicht, wenn der Betriebsarzt die Leistungen nach § 1 Absatz 4 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Betrieb (oder im Rahmen einer Tätigkeit für einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten) erbringt. (§ 9 Abs. 4 CoronaImpfV)