Hinweis 1: Sofern einer der beiden vorgenannten Punkte zutreffend ist, sind die Sachkosten mit der Pflegekasse abzurechnen: § 7 Absatz 2 Satz 2 TestV: "Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1[TestV], die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse entsprechend der in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren abzurechnen."
Hinweis 2: Vertragsärzte rechnen Ihre Leistungen nach Testverordnung über ihre Quartalsabrechnung ab.
Hinweis 3: Labortechnische Abrechnungen sind jeweils direkt vom Labor mit der KV Hamburg abzurechnen. Dies ist nur möglich, wenn es ein vertragsärztliches Labor ist oder das Labor vom ÖGD beauftragt wurde (bzw. in einer Beauftragung eingeschlossen ist). Für die Abrechnungen von Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (timo.bechtloff@kvhh.de).